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Rechtsgebiet

 

Station / Abschnitt

     
Alle Linien im ÜberblickDie wöchentlichen Klausuren
Öffentliches Recht I - 44 Stationen

Zu bearbeitende Stationen:

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Linienplan Öffentliches Recht I
Letzte unbearbeitete oder nur teilweise bearbeitete Station

Station 22, 36. KW (ab 01.09.2003)

Ihr Standort im Öffentliches Recht I

Verwaltungsrecht AT

Station 22, 36. KW (ab 01.09.2003)

Aufhebung von Verwaltungsakten

unbearbeitet Abschnitt 01 "Grundstruktur der § 48 VwVfG, § 49 VwVfG und Widerruf von VAen"
in Bearbeitung Abschnitt 02 "Rücknahme rechtswidriger VAe"
unbearbeitet Abschnitt 03 "Wiederaufgreifen des Verfahrens"
in Bearbeitung Worum geht

Worum geht' s

unbearbeitet Fall / Problem

Fall / Problem

unbearbeitet Online- / Offlineinformationen

Online- / Offlineinformationen

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Begünstigender VA

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Belastet und doch begünstigt?

unbearbeitet Lückentest

Rücknahmevoraussetzungen des rw. begünstigenden VA

unbearbeitet Lückentest

Dogmatische Bedeutung des § 48 Abs. 2-4 VwVfG

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Grenzen der Rücknahmebeschränkungen

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Rücknahme rechtswidriger GeldleistungsVAe

unbearbeitet Lückentest

Aufhebung eines rechtswidrigen VA

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

Rücknahmefrist

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

Verstoß gegen Richtlinien

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Verhältnis § 48 VwVfG zum EG-Recht

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

Rücknahme nach § 48 Abs. 3 VwVfG

unbearbeitet Fall- / Problemlösung

Fall- / Problemlösung

unbearbeitet Quintessenz

Quintessenz

unbearbeitet Vertiefungshinweise

Vertiefungshinweise

 

Die Rücknahme rechtswidriger VAe richtet sich, wenn Spezialregelungen fehlen, nach § 48 VwVfG. Die Rücknahme rechtswidriger begünstigender VAe ist allerdings nur eingeschränkt möglich (§ 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2-4 VwVfG).

 
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Abschnitt 01
»Grundstruktur der § 48 VwVfG, § 49 VwVfG und Widerruf von VAen«
Abschnitt 03
»Wiederaufgreifen des Verfahrens«