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Rechtsgebiet

 

Station / Abschnitt

     
Alle Linien im Überblick
Zivilrecht II - 44 Stationen

Zu bearbeitende Stationen:

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Linienplan Zivilrecht II
Erste unbearbeitete oder nur teilweise bearbeitete Station

Station 05

Ihr Standort im Zivilrecht II

Unerlaubte Handlungen

Station 05

Das Mitverschulden; der gestörte Gesamtschuldnerausgleich; Sondervorschriften des Deliktsrechts

in Bearbeitung Abschnitt 01 "Das Mitverschulden"
in Bearbeitung Lückentest

Allgemeines zum Mitverschulden

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

"Mitverschuldensfähigkeit"

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Beweislast im Rahmen des § 254 BGB i. V. m. § 828 Abs. 3 BGB

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Die Geltung des § 829 BGB beim Mitverschulden

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

Einzelfälle zum Mitverschulden

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

Mitverursachung und Schadensminderungspflichten

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Verschuldensbeiträge mehrerer Beteiligter: Gesamt- und Einzelabwägung bei der Nebentäterschaft

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Verschuldensbeiträge mehrerer Beteiligter: Keine Trennung zwischen Gesamt- und Einzelabwägung

unbearbeitet Abschnitt 02 "Der gestörte Gesamtschuldnerausgleich"
unbearbeitet Lückentest

Regressbehinderungen

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Gestörter Gesamtschuldnerausgleich und § 1664 BGB

unbearbeitet Abschnitt 03 "Spezielle Normen des deliktischen Haftungsrechts, Konkurrenzen"
unbearbeitet Lückentest

§ 842 BGB und § 843 BGB

unbearbeitet Lückentest

§ 844 BGB und § 845 BGB

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Funktionen des Schmerzensgeldes

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Schmerzensgeld bei Empfindungsunfähigkeit des Geschädigten

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Schmerzensgeld bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Verjährungsbeginn bei deliktsrechtlichen Ansprüchen

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Verjährungskonkurrenzen

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Das Verhältnis deliktischer Ansprüche zu solchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Vertragliche Haftungsbeschränkungen

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Bedeutung des Verweises auf § 278 BGB in § 254 Abs. 2 S. 2 BGB

 

§ 254 BGB gilt nicht nur im Bereich der Verschuldens- (z.B. für vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Verzugs), sondern auch für Tatbestände der (etwa aus § 833 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Rechtsprechung bejaht eine entsprechende Anwendung der Norm für -Ansprüche, wobei die "Schadensteilung" in diesen Fällen derart erfolgt, dass der Anspruchsinhaber sich an den dem Störer entstehenden beteiligen muss.

Sofern Spezialgesetze das Mitverschulden regelnde enthalten, diese - allerdings nur im Rahmen ihres - die allgemeine Vorschrift des § 254 BGB. § 254 BGB lässt sich seiner Struktur nach in drei Tatbestände unterteilen: Der erste Absatz knüpft an ein Verhalten des Geschädigten an, welches sich im Rahmen der Kausalität auswirkte. Absatz 2, Alternative 1 begründet eine Mitverantwortung dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger vor einem drohenden (also noch nicht eingetretenen), hohen Schaden zu warnen. Ist es erst einmal zu einer schadensrechtlich relevanten Einbuße auf Seiten des Geschädigten gekommen, ist dieser nach Absatz 2, Alternative 2 gehalten, alles ihm und zu tun, um den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schaden jedenfalls zu mindern.

Entgegen seiner systematischen Stellung bezieht sich § 254 Abs. 2 S. 2 BGB auch auf den .

Anerkanntermaßen begründet § 254 BGB keine echte , sich nicht selbst zu schädigen, sondern ist als zu verstehen, nicht in zurechenbarer Weise gegen sein eigenes, wohlverstandenes zu handeln. Neben vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten muss der Geschädigte sich auch sonstige Umstände anrechnen lassen, die seiner zuzuordnen sind, ebenso etwaige (etwa die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden). Ein Raum für allgemeine -Erwägungen besteht allerdings nicht.

Aufbaumäßig ist zunächst zu ermitteln, mit welchem Grad an das Verhalten des Schädigers einerseits und das des Geschädigten andererseits die herbeigeführt hat. Sodann ist der Grad des beiderseitigen in die Waagschale zu werfen. Stets erforderlich ist die des Geschädigten (analog und ), es sei denn ausnahmsweise kommt eine entsprechende Anwendung des § 829 BGB in Betracht.

 

 
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»"Mitverschuldensfähigkeit"«
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Station 04
»Die Haftung mehrerer Beteiligter (§ 830 BGB); die Haftung für den Verrichtungsgehilfen; die Produkthaftung; Art und Umfang sowie Einzelprobleme der Schadensersatzpflicht nach § 840 BGB ff.«
Abschnitt 02
»Der gestörte Gesamtschuldnerausgleich«