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§ 254 BGB gilt nicht nur im Bereich der Verschuldens- (z.B. für
vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Verzugs),
sondern auch für Tatbestände der (etwa aus § 833 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Rechtsprechung bejaht eine entsprechende Anwendung der Norm für
-Ansprüche, wobei die "Schadensteilung" in diesen Fällen derart
erfolgt, dass der Anspruchsinhaber sich an den dem Störer entstehenden
beteiligen muss.
Sofern Spezialgesetze das Mitverschulden regelnde
enthalten, diese - allerdings nur im Rahmen ihres - die allgemeine
Vorschrift des § 254 BGB. § 254 BGB lässt sich seiner Struktur nach in drei Tatbestände
unterteilen: Der erste Absatz knüpft an ein Verhalten des Geschädigten an,
welches sich im Rahmen der Kausalität auswirkte. Absatz 2, Alternative 1
begründet eine Mitverantwortung dann, wenn der Geschädigte es unterlassen
hat, den Schädiger vor einem drohenden (also noch nicht eingetretenen),
hohen Schaden zu warnen. Ist es erst einmal zu einer schadensrechtlich
relevanten Einbuße auf Seiten des Geschädigten gekommen, ist dieser nach
Absatz 2, Alternative 2 gehalten, alles ihm und zu tun, um den
Schadenseintritt zu verhindern oder den Schaden jedenfalls zu mindern.
Entgegen seiner systematischen Stellung bezieht sich
§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB auch auf den .
Anerkanntermaßen begründet § 254 BGB keine echte
, sich nicht selbst zu schädigen, sondern ist als zu verstehen, nicht in
zurechenbarer Weise gegen sein eigenes, wohlverstandenes zu handeln. Neben
vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten muss der Geschädigte sich auch
sonstige Umstände anrechnen lassen, die seiner zuzuordnen sind, ebenso
etwaige (etwa die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden). Ein Raum für
allgemeine -Erwägungen besteht allerdings nicht.
Aufbaumäßig ist zunächst zu ermitteln, mit welchem
Grad an das Verhalten des Schädigers einerseits und das des Geschädigten
andererseits die herbeigeführt hat. Sodann ist der Grad des beiderseitigen
in die Waagschale zu werfen. Stets erforderlich ist die des
Geschädigten (analog und ), es sei denn ausnahmsweise kommt eine
entsprechende Anwendung des § 829 BGB in Betracht.
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