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Mahnbescheidverfahren bei Abhandenkommen der Rechnung!?
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Autor Nachricht
Spaceman



Anmeldungsdatum: 19.06.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.06.2004 11:32    Titel: Mahnbescheidverfahren bei Abhandenkommen der Rechnung!? Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich habe gerade das Mahnverfahren als Alpmann- Lektion durchgearbeitet und kam selbst auf folgende Frage, die ich leider bisher nicht zufriedenstellend beantworten konnte:

Gesetzt den Fall, es liegt ein Anspruch bspw. aus Rechtsberatungsvertrag vor und dieser wird mittels Rechnung (auf dem Postwege) eingefordert. Diese Rechnung kommt aber (wegen Postverschulden) nicht beim Schuldner an und 2 Wochen später flattert ihm ein Mahnbescheid ins Haus.

Ansich ist der Anspruch ja spätestens nach 30 Tagen fällig, aber worauf sollte der Schuldner leisten, wenn er zB nichtmal die genaue Höhe des Anspruchs kennt?

Oder ist das ganze vielmehr ein Beweisproblem, bei dem der Schuldner nun beweisen muß, daß er die Rechnung wirklich nie erhalten hat und ihm somit auch die Kosten des Mahnverfahrens nicht auferlegt werden können??

Banal, aber schwer zu beantworten finde ich!

Vielen Dank im Voraus,

Spaceman! Very Happy
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k704488



Anmeldungsdatum: 09.12.2003
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.06.2004 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Spaceman,

zunächst einmal möchte ich mich für die Verspätung der Antwort entschuldigen. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit konnte Sie leider nicht früher erfolgen.

Nun zu Ihrem Problem:

Bei einem Rechtsberatungsvertrag mit einem Anwalt wird dessen Anspruch auf Vergütung gemäß § 16 S. 1 BRAGO dann fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
[Anmerkung: Die 30-Tages-Frist des § 286 III BGB, die Sie in ihrer Frage andeuten, trifft keine Regelung über die Fälligkeit, sondern enthält nur einen weiteren, den Verzug begründenden Tatbestand, der neben die Mahnung bzw. ihre Surrogate tritt. (vgl. Palandt- Heinrichs, § 286, Rdnr. 26)]
Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Vergütung allerdings nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Diese Vorschrift stellt eine Voraussetzung der Klagbarkeit auf. (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 18 BRAGO, Rdnr. 1)
Dies bedeutet, dass ohne eine dem Mandanten zugegangene Rechnung kein einklagbarer Anspruch des Rechtsanwalts besteht. Denn die Mitteilung der Rechnung liegt nach allgemeinen Regeln im Zuständigkeitsbereich des Versenders; sie geht dem Mandanten erst zu, wenn sie in dessen Machtbereich gelangt.

Das Gericht müsste deshalb eine Honorarklage des Anwalts wegen des Fehlens der von Amts wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzung der Klagbarkeit abweisen. (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 18 BRAGO, Rdnr. 21)
Dasselbe gilt aber auch beim Mahnantrag. Denn man muss Prozessvoraussetzungen auch im Mahnverfahren beachten. (ebda.) Es hätte also schon kein Mahnbescheid ergehen dürfen.
(Dem Mandanten dürfen in diesem Fall, d.h. wenn keine Mahnbescheid erlassen wurde, natürlich keine Kosten auferlegt werden.)

Eine ähnliche Situation besteht, wenn die Rechnung (ausnahmsweise)
Fälligkeitsvoraussetzung für einen Anspruch ist. Dies ist nach gesetzlicher Regelung etwa bei Architektenhonoraren oder gemäß § 12 II GOÄ bei Arzthonoraren der Fall. (Vgl. dazu und allgemein zur Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung: Palandt-Heinrichs, § 271, Rdnr. 7)
In diesem Fall liegt ohne die Rechnung kein fälliger und damit kein mit dem Mahnverfahren verfolgbarer Anspruch vor. (vgl. Zöller-Vollkommer, § 688, Rdnr. 3)

Wurde - wie in Ihrem Fall - dennoch ein Mahnbescheid erlassen, so ist dieser wirksam.
[Zwar darf auf dessen Basis eigentlich kein Vollstreckungsbescheid erlassen werden, da dafür noch einmal die eben genannten Voraussetzungen geprüft (und korrekterweise verneint) werden müssten. (vgl. Zöller-Vollkommer, § 699, Rdnr. 12) Doch wird, da der Anwalt den Zugang der Rechnung (mangels besseren Wissens) behaupten wird, auch hier von einem fälligen/einklagbaren Anspruch
ausgegangen werden.]
Der Mandant als Antragsgegner muss daher gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben.
Tut er dies, können der Rechtsanwalt und der Mandant entscheiden, ob das Mahnverfahren ins streitige Verfahren übergeht.
Der Rechtsanwalt wird nun zunächst eine neue Rechnung erteilen.
Der Mandant hat dann allerdings im Rahmen des streitigen Verfahrens die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO, so dass dem Anwalt die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Mahnverfahrens) zur Last fallen.

Der Mandant wird also letztlich keine Kosten tragen müssen.


Ich hoffe, damit ist Ihr Problem gelöst.
Sollten noch Fragen offen bleiben, können Sie sich gerne noch einmal melden.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Homberg
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Spaceman



Anmeldungsdatum: 19.06.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.07.2004 17:05    Titel: Dankeeeee! ;) Antworten mit Zitat

Vielen Dank für diese illustren Ausführungen! Hat mir wirklich sehr geholfen!

Viele Grüße,

Siena (Spaceman)
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