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Zivilrecht Station 02, Abschnitt 2: Frage zu § 241a BGB
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Autor Nachricht
Missy



Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 13.04.2005 23:26    Titel: Zivilrecht Station 02, Abschnitt 2: Frage zu § 241a BGB Antworten mit Zitat

Ich habe noch eine Frage zu § 241 a BGB.

In diesem Repetitorium wird dabei die Auffassung vertreten, dass ein Verbraucher, der eine unbestellte Ware zugesandt bekommen hat und die Ware in Gebrauch nimmt, damit nicht konkludent die Annahme des Vertragsangebotes erklärt.

In dem empfohlenen Aufsatz von Löhning wurde das anders gesehen, ebenso bei Rolf Schmidt BGB AT. Hier soll in der Ingebrauchnahme durch den Verbraucher eine konkludente Annahme zu erblicken sein.

Gleichzeitig war in dem Aufsatz von Löhning aber auch zu lesen, dass der Verbraucher sogar einen Anspruch auf Übereignung der Sache haben soll, damit Besitz und Eigentum nicht dauerhaft auseinanderfallen. Wie es funktionieren soll, dass der Verbraucher dann trotzdem kein Nutzungsrecht hat, das habe ich schon gar nicht verstanden.

Welche dieser Meinung ist nun die "richtige" bzw. herrschende Meinung, oder besser gesagt die Meinung, die den Korrektor einer Klausur mehr überzeugen mag? Das vermochte ich bisher nicht herauszufinden und wäre um Aufklärung sehr dankbar.

Gruß Missy

P.S. Wenn solche Fragen nicht hier hingehören, wo gehören sie dann hin?
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verena.mikolajewski



Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.05.2005 04:32    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich bedeutet die Ingebrauchnahme einer Sache die konkludente Annahme eines Angebotes (siehe § 151 BGB). Abweichendes von diesem Grundsatz normiert § 241 a BGB. Wird dem Empfänger eine unbestellte Ware zugesandt ist er auch berechtigt diese zu benutzen. Da § 241 a BGB sämtliche Ansprüche gegen den Empfänger ausschließen soll, nimmt man an, dass mit der erlaubten Ingebrauchnahme eben auch kein Vertrag zustande kommen soll, da ansonsten § 241 a BGB leerliefe (Palandt/ Heinrichs § 241 a BGB Rn. 3). Dies ist
zugegebenermaßen nicht unstreitig (a. A. etwa Casper ZIP 2001, 1602, 1607), aber M.E. nach doch h.M.. Eine sog. "zutreffende" Meinung gibt es im Jurastudium aber letztlich nicht und man kann als Student letztlich nicht
von vornherein wissen, welcher Meinung der Aufgabensteller folgt. Ich rate daher zu folgendem: Grundsätzlich würde ich der in der angesprochenen ejurastation aufgezeigten Lösung folgen, stellt man dabei aber fest, dass wesentliche Teile des Sachverhalts unbearbeitet bleiben und man sich Probleme abschneidet sollte man umdenken. Eine Klausur ist kein Ort
für dogmatisches Märtyrertum!
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