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k114833
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 1
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Verfasst am: 09.08.2005 08:42 Titel: öffentliches Recht II Station 10 Abschnitt 3 - Kostentragung |
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Die Antwort auf die genannte Frage halte ich wenn schon nicht für falsch, so doch für verkürzt. Existieren sowohl ein Verhaltens- als auch ein Zustandsstörer, und wurde auf der Primärebene der Zustandsstörer in Anspruch genommen, obwohl der Varhaltensstörer die Gefahr allein verursacht hat, so gilt auf Kostenebene in Anwendung des Art. 3 I GG das Prinizp der gerechten Lastenverteilung. Dies führt aber zu einer pro rata Haftung nach Verursachungsanteilen. Hat nun der Verhaltensstörer die Gefahr alleine verursacht, so verstieße es gegen Art. 3 I GG, wenn der Zustandsstörer auch nur einen geringen Teil der Kosten zu tragen hätte, da dann wesentlich Ungleiches gleich behandelt würde. Die Verwaltung ist bei ihrem Auswahlermessen bzgl. des Kostenpflichtigen auch und gerade insoweit an die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gebunden, so dass sie von vornherein nur den Verhaltensstörer in Anspruch nehmen darf. Belässt man es bei einem zivilrechtlichen Innenausgleich zwischen den Störern, käme der Auswahl des Kostenpflichtigen eine Beliebigkeit zu, die die Grenzen des Ermessens überschritte.
Bei einer analogen Anwendung des § 426 BGB würden der Verwaltung Eingriffsmöglichkeiten eröffnet, die von einer gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt sind. Dies verstößt gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes! (Vgl. zum Ganzen Ruder/Schmitt, Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rdnr. 280 ff).
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