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Zivilrecht II, Station 33 (EBV II, Woche ab 5.6.06)
eJura-Community-Forum Foren-Übersicht -> Examensexpress-Forum
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Autor Nachricht
mariacchi



Anmeldungsdatum: 16.11.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 06.06.2006 13:16    Titel: Zivilrecht II, Station 33 (EBV II, Woche ab 5.6.06) Antworten mit Zitat

Hi,

ich hab eine Frage aus der Falllösung im 2. Abschnitt. Da wird diskutiert, ob der Anfechtungsberechtigte bei Nutzungsziehung "bösgläubig" iSd § 990 I ist, weil er etwa sein Anfechtungsrecht schon kennt. Von rein begrifflicher Sicht verstehe ich diesen Vorschlag ja, aber wird das wirklich irgendwo diskutiert? § 124 gewährt doch dem Getäuschten/Bedrohten gerade eine Überlegungsfrist, um ihm freizustellen, ob er den Vertrag gelten lassen (und sich damit ein Besitzrecht erhalten) will, da wäre es mE widersprüchlich, ihn in dieser Zeit als bösgläubigen Besitzer iSd 987ff zu behandeln.
Das hätte ja zur Konsequenz, dass er auch nach § 987 II Ersatz für nicht gezogene Nutzungen leisten müsste, Schadensersatz nach § 989 etc.
Reicht es nicht, den Anfechtungsgegner im Rahmen des § 812 zu schützen, wo notwendig (Schlagwort Saldotheorie und modifizierte 2-Kondiktionen-Lehre)?

Oder hat jemand eine Fundstelle oder ein Gegenargument?

Merci,
mariacchi
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BGBjoern



Anmeldungsdatum: 06.10.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 11.06.2006 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hi mariacchi,

habe mich heute auch mal bis Station 33 durchgearbeitet:

Zwar kommt dem Anfechtungsberechtigten die Überlegungsfrist zugute; er kann über die Wirksamkeit des Vertrags entscheiden. Allerdings sind hier wohl die schuldrechtliche und dingliche Ebene zu unterscheiden.

Der wissentlich Getäuschte könnte vor der beabsichtigten Anfechtung die Sache ausgiebig nutzen. Verneint man dann seine Bösgläubigkeit, muss er diese Nutzungen nach §§ 987 I, 993 I a.E. BGB gerade nicht herausgeben und hätte einen Nutzen ohne "Gegenleistung". (Nur für Fälle der Eingriffskondiktion käme Bereicherungsrecht in Betracht, für Nutzungen greift die Sperrwirkung; passt die analoge Anwendung von § 988 BGB passt aber glaube ich nicht auf diesen Fall, denn vor der Anfechtung besteht ja ein Rechtsgrund.)

Deswegen stellt § 142 II fest, dass der Getäuschte als von Anfang an als bösgläubig bezüglich seines Besitzrechts gesehen wird und demnach Nutzungen nach §§ 990 I, 987 BGB herausgeben muss.
Man könnte überlegen, ob dies in Fällen der Täuschung oder Drohung vielleicht unbillig ist. Aber ein solche "Strafe" für den Anfechtungsgegener sieht das BGB nicht vor, oder?

Liebe Grüße

Björn
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mariacchi



Anmeldungsdatum: 16.11.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 12.06.2006 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hi BGBjörn,

gut zu wissen, dass ich nicht die einzige Userin bin Very Happy Hab das Problem mittlerweile auch mal bei forum.jurawelt.com diskutieren lassen, da machen doch mehr Leute mit...

Aber ich karte doch noch mal nach. Zum Schadensersatz sagt der BGH das hier:

Zitat:
Der Käufer soll keinen Nachteil daraus erleiden, daß ihm durch die arglistige Täuschung seine Leistung an den Verkäufer „entwunden“ worden ist. Er soll aber auch keinen Nachteil daraus haben, daß ihm die Kaufsache „aufgeschwatzt“ worden ist. Es darf daher nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Kaufsache, die nur infolge der Täuschung in seinen Besitz gelangt ist, in seiner Besitzsphäre zu Schaden kommt. Er kann somit auch dann seine eigene Leistung von dem Betrüger und demjenigen, der für dessen Handeln nach § 831 BGB verantwortlich ist, ungeschmälert zurückfordern.

Das gilt in vollem Umfange dann, wenn den Käufer am Untergang der Kaufsache kein Verschulden trifft. In einem solchen Falle trägt der für die Täuschungshandlung Schadensersatzpflichtige die volle Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache beim Käufer.


Trifft natürlich nicht ganz mein Problem. Aber 142 II regelt das Problem auch nicht, denn diese Norm bezieht sich hauptsächlich auf den Dritten (zB Zweiterwerber), maximal noch auf den Täuschenden - wär ja auch komisch, wenn der Getäuschte in dem Moment, wo er erfährt, dass er getäuscht worden ist, so behandelt wird, als hätte er kein Eigentum etc erworben. Und übrigens könnte man über 814 iVm 142 II sehr wohl eine "Strafe" für den Täuschenden heranzitieren, das wird allerdings nicht gemacht.

Es ist schon richtig, dass der Anfechtungsberechtigte die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben muss, das ist ja sowieso das Ergebnis aller Meinungen, die Rspr macht es über 988.

Ich fände es nur unbillig, wenn ab Kenntnis vom Anfechtungsrecht auch insbesondere 987 II eingreifen würde - der Anfechtungsberechtigte besitzt subjektiv nach wie vor als berechtigter Eigenbesitzer, ist ja bis Anfechtung sogar Eigentümer. Warum soll er da gegenüber dem Täuschenden eine Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Verwaltung haben? Wenn die Anfechtung nicht auch, aus rein dogmatischen Gründen und eigentlich zu seinem Schutz, auf die Übereignung durchschlüge, müsste er nach 812 ff nur Eigentum und tatsächlich gezogene Nutzungen zurückübereignen, so oder so. Warum soll er schlechter stehen, nur weil er wegen der Anfechtung auch nachträglich nichtberechtigter Besitzer geworden ist?

Ich find halt hierzu auch keine Fundstelle und hab mich deshalb gefragt, ob die Überlegung eine spontane Erfindung eines eJura-Autoren ist oder ob das tatsächlich irgendwer vertritt.

LG,
mariacchi
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Funk



Anmeldungsdatum: 30.06.2003
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 19.06.2006 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Die Anwendbarkeit von § 142 Abs. 2 BGB ist keine Erfindung von eJura Autoren: Vgl. nur Bassenge, in: Palandt, § 990 Rn. 3 oder (ausführlich und zur Lektüre empfohlen) Wilhelm, Sachenrecht, Rn. 842 f. Die Anwendbarkeit des § 142 Abs. 2 BGB fußt auf einem BGH-Urteil (BGH ZIP 1987, 1258): Dabei ging es darum, dass sich ein Käufer Besitz (und Eigentum) an einem PKW durch eine Täuschung erschlichen hatte. Der Verkäufer erklärte die Anfechtung. Hier ist es doch nur billig, dass der Besitzer bereits ab dem Zeitpunkt der Besitzübertragung (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Anfechtung) als bösgläubig behandelt wird und Nutzungen herausgeben muss sowie ggfs. Schadensersatz zu leisten hat. Der umgekehrte - und hier diskutierte - Fall, dass der Besitzer selbst anfechtungsberechtigt ist, erscheint mir wenig plausibel: Wie soll ein solcher Fall denn aussehen? Im übrigen: Wenn die Anfechtung für den Besitzer erhebliche nachteilige Folgen hätte, muss er eine solche ja nicht erklären.

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