 |
eJura-Community-Forum
|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
k105007
Anmeldungsdatum: 07.05.2006 Beiträge: 1
|
Verfasst am: 07.05.2006 11:50 Titel: Frage zu Zivilrecht I Station 4 Abschnitt 3 |
|
|
| Müsste bei der Lösung zum Ausgangsfall nicht konsequenterweise § 985 angeprüft werden? Immerhin ist McDonalds nicht Eigentümer geworden. Und dingliche Ansprüche müssten doch vor den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen geprüft werden, oder liege ich da jetzt falsch? Das Ergebnis bleibt doch auch dasselbe, das Geld muss zurückgegeben werden. |
|
| Nach oben |
|
 |
Funk
Anmeldungsdatum: 30.06.2003 Beiträge: 64
|
Verfasst am: 11.06.2006 18:18 Titel: Re: Frage zu Zivilrecht I Station 4 Abschnitt 3 |
|
|
| k105007 hat folgendes geschrieben: | | Müsste bei der Lösung zum Ausgangsfall nicht konsequenterweise § 985 angeprüft werden? Immerhin ist McDonalds nicht Eigentümer geworden. Und dingliche Ansprüche müssten doch vor den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen geprüft werden, oder liege ich da jetzt falsch? Das Ergebnis bleibt doch auch dasselbe, das Geld muss zurückgegeben werden. |
Sie haben völlig Recht: McDonalds ist nicht Eigentümer der 500 Euro geworden, sodass ein Anspruch aus § 985 BGB besteht. Auch sind dingliche Ansprüche grds. vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen zu prüfen. Allerdings haben wir aus didaktischen Gründen ausnahmsweise auf eine Prüfung dinglicher Ansprüche verzichtet: Vorliegend kommt es auf die dingliche Rechtslage nämlich nicht an, da ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB unabhängig davon besteht, ob McDonalds nur Besitz oder auch Eigentum an den 500 Euro erlangt hat. Wir haben einen dementsprechenden Hinweis nach der Falllösung ergänzt.
Till Veltmann |
|
| Nach oben |
|
 |
|
|
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
|