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Nachricht |
mariacchi
Anmeldungsdatum: 16.11.2005 Beiträge: 11
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Verfasst am: 05.07.2006 17:28 Titel: Frage(n) zur Station Eingriffskondiktion |
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Gleich im ersten Beispiel (Maler M futtert Pizza, die sich Auftraggeber S vom Büro aus nach Hause bestellt hatte) heißt es, S sei aufgrund einer antizipierten Einigung Eigentümer der nach Hause gelieferten Pizza geworden.
Äh, wo liegt da die für eine Übereignung notwendige Übergabe? Soll M Besitzdiener des S sein? Aber das ginge doch eigentlich nicht mangels Weisungsabhängigkeit insofern, oder? Und wenn die Pizza in den unmittelbaren Besitz des M gelangt, der S den Besitz nicht mittelt, dann hat doch S überhaupt keinen Besitz erworben?
Wie ist der Fall zu lösen, wenn S noch nicht Eigentümer ist? Dann hätte S doch weder Besitz noch Eigentum, sondern nur einen Anspruch auf Übereignung gehabt, in den M zwar eingegriffen hat, aber der ja kein (absolutes) Recht mit Zuweisungsgehalt für S ist. ME würde deshalb ein Anspruch aus Eingriffskondiktion ausscheiden, man könnte aber einen Anspruch aus 280 I, 631 (Verletzung der Rücksichtnahmepflicht bezüglich sonstiger Interessen und Rechte des Bestellers) bejahen. Den allerdings doch auch, wenn S Eigentümer geworden ist, oder?
Außerdem würde sich dann auch die spannende Frage nach einem Anspruch aus § 823 I wegen Eingriffs in die Forderungszuständigkeit stellen
Was meint ihr? |
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BGBjoern
Anmeldungsdatum: 06.10.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 06.07.2006 07:22 Titel: |
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Hi mariacchi,
also die Übergabe würde ich auch nicht über einen Besitzdiener konstruieren. Aber kann man nicht sagen, dass die Pizza allein dadurch in den Besitz des S gelangt ist, weil sie sich nun in seiner Wohnung und damit in seinem Herrschaftsbereich befindet? Der notwendige (generelle) Besitzwille ist jedenfalls vorhanden.
Vom Ergebnis her muss der Bereicherungsanspruch auf jeden Fall entstehen, finde ich. Ein Anspruch auf Schadensersatz über § 280 bekommt man auch hin, nur soll ja aber hier gerade das Verschulden fehlen.
Wenn S noch nicht Eigentümer gewesen wäre, dann hätte er ja weiter einen Anspruch auf Übereignung gegen den Pizzabäcker. Dieser hätte einen Bereicherungsanspruch gegen den Maler. (Oder?)
GLG Björn |
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mariacchi
Anmeldungsdatum: 16.11.2005 Beiträge: 11
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Verfasst am: 06.07.2006 14:15 Titel: |
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| BGBjoern hat folgendes geschrieben: | Hi mariacchi,
also die Übergabe würde ich auch nicht über einen Besitzdiener konstruieren. Aber kann man nicht sagen, dass die Pizza allein dadurch in den Besitz des S gelangt ist, weil sie sich nun in seiner Wohnung und damit in seinem Herrschaftsbereich befindet? Der notwendige (generelle) Besitzwille ist jedenfalls vorhanden. |
Genereller Besitzwille hilft doch aber nur, wenn nicht ein unmittelbarer Eigenbesitzer die Sache tatsächlich in der Hand hat. Wenn ein Einbrecher sich das Portemonnaie schnappt, das auf dem Tisch liegt, ist damit mein Besitz beendet. So auch hier, würde ich sagen
| Zitat: | | Ein Anspruch auf Schadensersatz über § 280 bekommt man auch hin, nur soll ja aber hier gerade das Verschulden fehlen. |
Hm, fehlt es? M futtert die Pizza, ohne sich nochmal bei S rückzuvergewissern, dass die auch für ihn gedacht ist. Darin würde ich Fahrlässigkeit sehen.
| Zitat: | Wenn S noch nicht Eigentümer gewesen wäre, dann hätte er ja weiter einen Anspruch auf Übereignung gegen den Pizzabäcker. Dieser hätte einen Bereicherungsanspruch gegen den Maler. (Oder?)
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An dem Punkt knabbere ich auch noch sehr.
Der Pizzalieferant wollte an S leisten und dachte, er tue das auch mit der Aushändigung an M; wenn er überhaupt wusste, dass M nicht S war. Ist das ein Fall wie bei einer ganz fehlenden Anweisung?
Dann würde man ja tatsächlich sagen, der Pizzadienst hat einen Leistungskondiktionsanspruch gegen M. M kann freilich Entreicherung entgegen halten, er hätte sich ja keine Pizza gekauft (oder?).
Andererseits durfte der Pizzabote nach dem äußeren Erscheinungsbild annehmen, M sei Empfangsbote des S und für die Entgegennahme zuständig, oder nicht? Sollte dann nicht das Risiko für den Untergang der Sache bei S liegen? Bzw. die Gefahr geht nach 446 S. 3 wegen Annahmeverzugs auf S über (nicht?), er hat also keinen Anspruch auf Übereignung gegen den Pizzaservice mehr.
Ergebnis: Kein Anspruch Pizzaservice gegen M, kein Anspruch S gegen Pizzaservice. Aber immer noch Kosten bei S und Vorteil bei M. Hm.
Ich finde den Fall so doch viel spannender (hoffentlich kommt er nicht im Examen)  |
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