Startseite/Login MyHome eJura-Community Urteilsdatenbank Pläne Anmelden Hilfe/FAQ Kontakt/Impressum
Schrift vergrößern/verkleinern

Qualitätssicherung - Fehler melden / Anfrage
Nähere Informationen

Sie sind nicht eingeloggt. Wenn Sie noch kein Community-Mitglied sind, können Sie sich kostenlos anmelden.

 Login 
 Passwort 

 << Nähere Informationen

 


Nähere Informationen

 


Nähere Informationen
-Ralf
-Immo (24)
-k136339 (27)
-steffi80
-Stefan
-k133341 (30)
-k107614 (27)
-Alphamale
-k136425
-k118084 (29)

 


eJura-Community-Forum Foren-Übersicht eJura-Community-Forum
 FAQFAQ   SuchenSuchen 

Vormerkungsklausur
eJura-Community-Forum Foren-Übersicht -> Examensexpress-Forum
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
k132258



Anmeldungsdatum: 26.06.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.06.2007 10:38    Titel: Vormerkungsklausur Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

meine Frage betrifft die aktuelle Klausurlösung aus dem Zivilrecht.
Das erste Testament war doch ein öffentliches Testament.
Das BGB regelt den Widerruf in der Spezialnorm § 2256 BGB.
Warum wird in der Klausur nur auf § 2258 BGB verwiesen?
Wendet man § 2256 an bleibt das erste Testament wirksam. N ist dann der Alleinerbe.
Wer kann mir weiterhelfen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Funk



Anmeldungsdatum: 30.06.2003
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 28.06.2007 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Autor der Klausur bittet mich, Dir folgendes mitzuteilen:
Du gehst irrtümlich davon aus, dass § 2256 BGB eine "Spezialnorm" sei, die allein den Widerruf eines öffentlichen Testaments ermögliche und die Anwendung des 2258 BGB ausschließe. Diese Ansicht verkennt, dass § 2256 BGB nur eine weitere Möglichkeit des Widerrufs für ein öffentliches Testament ermöglicht., die Widerrufsmöglichkeit nach § 2256 aber auch für ein öffentliches Testament gilt. Es ist daher auch bei einem öffentlichen Testament ein Widerruf durch ein späteres Testament möglich. Vgl. dazu Erman/Schmidt, 11. Aufl. 2004, § 2258 Rdnr. 3 a.E.: "Im übrigen kommt es nicht darauf ab, dass das spätere Testament in der gleichen Form errichtet wird wie das erste, so dass auch durch ein eigenhändiges Testament ein öffentliches Testament außer Kraft gesetzt werden kann (BayObLG Rpfleger 1987,59)".

Viele Grüße
Christine Funk
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Alle Zeiten sind GMT - 2 Stunden
eJura-Community-Forum Foren-Übersicht -> Examensexpress-Forum
Seite 1 von 1

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
Nähere Informationen

Loginname beginnt mit:


Nähere Informationen

Nähere Informationen

Hier werden Ihre Community-Freunde aufgelistet.
Klicken Sie unten, um Mitglieder hinzuzufügen.