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Nachricht |
Abgemeldeter Teilnehmer
Anmeldungsdatum: 09.02.2004 Beiträge: 1
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Verfasst am: 09.02.2004 09:30 Titel: Staatsrecht HA-schwer?bitte nur kurze einschätzung |
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hallo,
wie schwer findet ihr diese anfängerhausarbeit?
Von der Landesliste der A-Partei im Bundesland H sind bei der Bundestagswah1 am 22. September 2002 20 Kandidaten als Abgeordnete in den Bundestag eingezogen. Diese bilden zusammen mit den auf anderen Landeslisten der A-Partei gewählten Abgeordneten die AFraktion.
Im Oktober 2003 stirbt bei einem Autounfall der Abgeordnete B, der zwar in seinem Wahlkreis kein Direktmandat errungen hatte, aber als Drittplatzierter auf der Landesliste der A-Partei in H in den Bundestag eingezogen war. Sofort nach dem Tod des B beginnt der zuständige Landeswahlleiter L mit den Ermittlungen betreffend die Nachfolge des B. Hierzu holt er Erkundigungen über die von der Landesliste der A-Partei in H bei der Mandatsverteilung nicht berücksichtigten Kandidaten ein.
An 21. Stelle der Landesliste steht Kandidat D. Dieser hatte sich zwischen November 2002 und Mai 2003 auf mehreren Vortragsveranstaltungen ablehnend zu den Grundüberzeugungen der A-Partei in der Wirtschaftspolitik geäußert und auch einschlägige GesetzentWUrfe der AFraktion kritisiert. Auf diesen Vortragsveranstaltungen rief D die Zuhörer dazu auf, bei anstehenden Landtagswah1en nicht die A-Partei zu wählen. Vielmehr solle man sich fi!r die Q-Partei entscheiden, da diese die richtigen Ansätze in der Wirtschaftspolitik verfolge. Er selbst wolle, wenn er als Nachrücker in den Bundestag einziehe, jedenfalls nicht der AFraktion beitreten. Daraufhin wurde D in einem nach dem Statut der A-Partei ordnungsgemäßdurchgefilhrten Verfahren durch das zuständige Landesparteigericht der A-Partei aus der APartei ausgeschlossen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des D wurde vom Bundesparteigericht der A-Partei im Juli 2003 als unbegründet verworfen. Auf die Beschreitung des staatlichen Rechtsweges verzichtete D, da er nach Beratung mit seinem Rechtsanwalt keine Aussicht auf eine Aufl1ebung des Parteiausschlussbeschlusses sah.
L kommt zum Ergebnis, dass D gern. § 48 Abs. I S.2 BWahlG nicht als Nachfolger des B zu berufen ist. Stattdessen beruft er den Kandidaten C, der an 22. Stelle der Landesliste der APartei in H steht und Mitglied der. A-Partei ist. C nimmt darauthin die Wahl form- und fristgemäß gegenüber L an.
D fiIh1t sich bei der Berufung des Nachfolgers des B in unzu1ässiger Weise übergangen. Er meint, dass L ihn an Stelle des C hätte berufen müssen. Schließlich stehe er auf der Landesliste der A-Partei in H als erster Nachrücker vor C. Nach Beratung mit seinem Rechtsanwalt entschließt er sich, gegen seine Nichtberufung vorzugehen. Zwei Wochen nach der Annahme der Wahl durch C legt D beim Bundestag\" Widerspruch\" gegen den Beschluss des L ein. In seinem Schreiben filhrt er aus, dass § 48 Abs. I S. 2 IfWahlG verfassungswidrig sei, da er gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl und damit gegen das Prinzip der Personenwah1 verstoße. Außerdem sei er bei der Bundestagswah1 im September 2002 als Ersatzkandidat \"mitgewählt\" worden, so dass die Regelung des § 48 Abs. I S.2 BWahlG überdies eine Verletzung des in Art. 38 Abs. I S.2 GG statnierten fteien Mandats darstelle. Im Übrigen hätte L bei der Berufung des Ersatzkandidaten seine Entscheidung gar nicht auf § 48 Abs. I S.2 BWahlG stUtzen dürfen. Diese Bestimmung sei nur anwendbar, wenn man fteiwillig aus der Partei austritt, nicht jedoch, wenn man gegen seinen Willen ausgeschlossen wird.Im Wahlprüfungsausschuss des Bundestages, der gern. § 3 Abs. I WahlPrG die Entscheidung des Bundestages in Wahlprüfungssachen voIZUbereiten hat, kommt es bei der Diskussion über den Antrag des D zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Bundestag fiIr die Prüfung derVerfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. I S. 2 BWahlG überhaupt zuständig ist.
Frage 1: Wie wird der Bundestag über das Begehren desD entscheiden?
Sachverhaltsalternative:
Unterstellen Sie, dass der Einspruch des D beinl Bundestag erfolglos geblieben ist. D selbst, der sich inzwischen mit der Vorstellung, in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr als Abgeordneter in den Bundestag einzuziehen, abgefunden hat, will keine weiteren rechtlichen Schritte gegen die Berufung des C unternehmen. Nunmehr sieht jedoch die Q-Fraktion, die vier Abgeordnete weniger stellt als die A-Fraktion, die Chance, mit dem -inzwischen auch in die Q-Partei eingetretenen -D ihre Fraktion zu verstärken und zugleich die A-Fraktion zu schwächen. Sie legt daher 20 Tage nach der abweisenden Entscheidung des Bundestages Beschwerde gegen diesen Beschluss vor dem Bundesverfassungsgericht ein.
Frage 2: Hat die Beschwerde der Q-Fraktion Aussicht auf Erfolg? |
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speedy
Anmeldungsdatum: 11.02.2004 Beiträge: 4
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Verfasst am: 11.02.2004 13:43 Titel: ...mäßig schwer |
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| gerade Staatsrecht haben doch auch die Einsteiger rel. schnell drauf und die Literatur ist übersichtlich. |
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