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eJura-Community-Forum
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Nachricht |
Aeryn
Anmeldungsdatum: 07.09.2004 Beiträge: 7
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Verfasst am: 20.09.2004 06:38 Titel: Einkaufstaschenkontrolle |
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Dies hier habe ich in meinem AS Spript (BT 4) gefunden
► Zur Taschenkontrolle im Einkaufsmarkt: Die auf den im Eingangsbereich angebrachten Hinweisinformation und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Markts abzugeben",
folgende Erklärung
"anderenfalls weisen wir Sie höflich darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen",
stellt eine AGB dar, die gemäß § 307 BGB unwirksam ist.
-
Nun hängen diese Schilder überall aus. Wenn sie unwirksam sind, warum ist es erlaubt sie hängen zu lassen? Der juristige Laie glaubt doch daran.
Oder ist es doch nicht gesetzeswidrig?
Danke!
Liebe Grüße,
Aeryn |
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steffen
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 2
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Verfasst am: 22.09.2004 10:41 Titel: |
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Hallo,
dieses Dingen hing im hiesigen real,- Markt aus, bis ich - besser meine Frau - von einer solchen Kontrolle betroffen war. Sie wurde an der Kasse aufgefordert, ihre Handtasche und ihre Einkaufstasche zu öffnen. Das tat sie unter meinem Protest. Danach hat die Verkäuferin auch noch angezweifelt, daß die gefundenen Waren nicht von real stammen - und das trotz von mir vorgelgten Kassenbon.
Das Schild bzw. die Klausel ist ungültig und beraucht daher nicht beachtet zu werden. Sollte ein Hausverbot ausgesprochen werden, weil man sich nicht an die Kontrollen hält, ist auch ein solches unwirksam.
Steffen
p.s. real,- hat sich bei mir entschuldigt einen einen Geldbetrag gezahlt  |
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Aeryn
Anmeldungsdatum: 07.09.2004 Beiträge: 7
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Verfasst am: 22.09.2004 11:01 Titel: |
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Hey Steffen,
Danke für die Antwort!
Heißt das bei Euch im Real haben sie das Schild nun abgenommen?
Mir wundert nur, daß es überall hängt, wenn es doch unwirksam ist.
Der juristische Laie weiß das doch nicht!
*rätzselt rum*
Wünsche Dir noch einen schönen Tag!
Aeryn |
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steffen
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 2
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Verfasst am: 22.09.2004 13:11 Titel: |
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Hallo Aeryn,
jepp, die haben das Schild abgenommen. Letztens habe ich aber wieder beobachtet, wie ein Kunde aufgefordert wurde, seine Tasche zu öffnen. M.E. eine absolute Frechheit.
Daß ungültige AGB aushängen, kommt eben recht häufig vor. Vielleicht hat es sich noch nicht herumgesprochen, daß die Klausel ungültig ist. Man gucke sich nur zahlreiche Onlineshops an - was da an ungültigen Klauseln verwendet wird, ist unglaublich.
Es sollten sich aber auf jeden Fall die Betroffenen wehren und nicht (dem Deutschen angeborenen) vorauseilenden Gehorsam Durchsuchungsmaßnahmen dulden.
Steffen |
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Ronin
Anmeldungsdatum: 25.03.2004 Beiträge: 3
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Verfasst am: 27.09.2004 06:54 Titel: |
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Soweit ich das entsprechende BGH-Urteil (BGHZ 124, 39) recht verstehe, kommt es aber auf die verbindliche Formulierung an. Wenn also der Markt am Eingang einen deutlichen Hinweis aushängen würde, wie z.B.: "Zutritt mit Taschen untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden stichprobenartige Kontrollen durchgeführt.", wäre das wohl eine zulässige AGB.
Oder sehe ich das falsch?
Grüße,
Bernhard |
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Abgemeldeter Teilnehmer
Anmeldungsdatum: 08.10.2003 Beiträge: 26
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Verfasst am: 06.10.2004 10:12 Titel: |
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(1) BGHZ 124, 39 ("Taschenkontrolle I") wurde jedoch v. BGHZ 133, 184 ("Taschenkontrolle II") teilweise revidiert.
(2) Dem Hinweis d. Supermarktträgers am Eingang d. Einkaufszentrums ist nunmehr doch der Charakter einer hinreichend deutlichen Regelung zugesprochen.
(a) "Taschenkontrolle II" erkennt in dem Hinweis zwar eine AGB iSv §305 I 1 BGB an, doch erklärt es diese für unwirksam gemäß §307 II Nr.1 BGB, weil eine derartige AGB-mäßige Einräumung einer Kontrollbefugnis in das Persönlichkeitsrecht d. Kunden eingreift und iRe Abwägung mit dem Eigentumsinteresse d. Kaufhausträgers eine unangemessene Benachteiligung d. Kunden vorliegt.
(b) Also wird ein noch deutlicherer Hinweis auf die zu erwartenden Kontrollen erst Recht unwirksam sein.
(c) Problematisch finde ich, dass "Taschenkontrolle I" sich nicht nur auf eine (vor)vertragliche Vereinbarung d. Kontrollbefugnis durch AGB stützte sondern auch auf die Ausübung d. Hausrechts durch den Supermarktträger. Davon ist - soweit ich das beim Überfliegen gesehen habe - in "Taschenkontrolle II" nicht mehr die Rede. Wohl wird der Supermarktträger durch Reglementierung seines Hausrechts nicht einseitig in die gewichtigeren Rechte d. Kunden eingreifen dürfen. Bzw. werden die Bedingungen, die das Hausrecht betreffen auch als AGB angesehen, die aus den obigen Gründen genauso unwirsam sind. (Hinsichtlich des Letzteren ist mir die BGH-Entscheidung nicht klar genug.) |
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frisia83
Anmeldungsdatum: 11.02.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 11.02.2006 21:04 Titel: Taschenkontrolle |
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| Im Bezug auf die letzt genannte Argumentation ist anzuführen, dass die Taschenkontrolle einer Durchsuchung gleichkommt. Eine solche bleibt in unserem Rechtsstaat nur den Exekutivbehörden, nach den jeweiligen präventiven bzw repressiven gesetzliche Voraussetzungen (Art. 20 III GG), vorbehalten. Eine dennoch durchgeführte Taschenkontrolle könnte die Straftatbestände der Nötigung, Freiheitsberaubung u. a. erfüllen |
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