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eJura-Community-Forum
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Geen
Anmeldungsdatum: 20.02.2005 Beiträge: 1
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Verfasst am: 22.02.2005 11:20 Titel: § 120 VwGO - § 80 VwGO |
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Hallo an alle! Ich hätt da mal ne ziemlich dumme Frage! Aber ich sitz schon so lang hier drüber, dass ich nicht mehr klar denken kann!
Also: Ich befinde mich grade in einer Verwaltungsprozessrechtsprüfung. Dort muss ich den vorläufigen Rechtsschutz prüfen. Klar ist, dass ich § 123 VwGO prüfen muss. Nun weiß ich aber nicht mehr, ob ich den § 80 VwGO vorher auch anprüfen muss. Denn der § 123 greift ja nur, wenn der § 80 nicht greift! Aber es ist eigentlich offensichtlich, dass er rausfällt. Was meint Ihr? Anprüfen oder einfach weglassen?
Danke im Voraus für Eure Hilfe!
Hoffe mit Licht im Dunkeln kann ich wieder klar denken!
Ciao |
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horst.wuestenbecker
Anmeldungsdatum: 19.10.2004 Beiträge: 2
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Verfasst am: 01.03.2005 06:05 Titel: § 80 VwGO - § 123 VwGO |
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Da § 123 VwGO gegenüber § 80 Abs. 5 VwGO subsidiär ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), ist grds. mit dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beginnen.
Kommt jedoch offensichtlich nur ein Antrag nach § 123 VwGO in Betracht, kann die Subsidiarität auch inzident im Rahmen der Statthaftigkeit der Antragsart erörtert werden.
Z.B. wie folgt: "Statthaft könnte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO sein. Als Auffangtatbestand des vorläufigen Rechtsschutzes setzt die Vorschrift voraus, dass keiner der Fälle der §§ 80, 80 a VwGO vorliegt (§ 123 Abs. 5 VwGO). Es darf also nicht um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes gehen. Vorliegend geht es um ..." |
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