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Strafrecht Station 02, Abschnitt 2 - Aufbaufrage
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Autor Nachricht
Missy



Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 11.04.2005 21:22    Titel: Strafrecht Station 02, Abschnitt 2 - Aufbaufrage Antworten mit Zitat

Hallo

ich habe mal eine Frage bezüglich des Aufbaus des Fahrlässigkeitsdelikts. Ich habe etwas noch nicht richtig verstanden, und zwar in Bezug auf den Prüfungspunkt "Objektive Vorhersehrbarkeit".

Ich habe das schon mal insoweit verstanden, dass die objektive Vorhersehbarkeit dann vorliegt, wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass mit ihnen nicht gerechnet zu werden braucht.

Nach dem in dieser Veranstaltung benutzten Aufbau gehört dieser Punkt zur objektiven Sorgfaltspflichtverletzung dazu, in anderen Büchern ist das genau so.

Der selbe Prüfungsgesichtspunkt, über den atypische Kausalverläufe ausgeschieden werden, wird ja bei Vorsatzdelikten im Rahmen der objektiven Zurechnung geprüft und es wird wohl auch die Möglichkeit vertreten, das auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten zu tun. In diesem Zusammenhang habe ich gelesen, dass dieser Punkt keinesfalls zweimal geprüft werden darf, also bei der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und bei der objektiven Zurechnung. Das ist auch einleuchtend.

Was ich nun aber nicht ganz verstanden habe - das ist jetzt die eigentliche Frage nach langer Vorrede - ist, was ich denn nun bei der objektiven Zurechnung genau prüfen muß, wenn ich die objektive Vorhersehbarkeit bei der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung mitgeprüft habe.

Außerdem interessiert mich, warum es richtiger ist, die objektive Vorhersehbarkeit bei der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen, anstatt bei der objektiven Zurechnung. Oder ergibt sich da (wenn man nicht 2x prüft und damit einen erkennbaren logischen Fehler macht) kein Unterschied?

Um Hilfe wäre ich wirklich sehr verbunden.

Gruß Missy
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SteffenG



Anmeldungsdatum: 01.04.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.04.2005 06:48    Titel: Fahrlässigkeit Aufbau Antworten mit Zitat

Hi,

evtl. werden hier die Begriffe durcheinander gebracht. Die Prüfung des fahrlässigen Begehungsdelikts erfordert im Tatbestand (es gibt nur einen objektiven!) folgendes:

I. Tatbestand

1. Erfolgseintritt durch Handlung des Täters

2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Außerachtlassung der Sorgfalt, zu deren Einhaltung der Täter objektiv in der konkreten Situation verpflichtet ist.

3. Objektive Vorhersehbarkeit

Liegt vor, wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung stehen, daß mit ihnen nicht gerechnet zu werden brauchte

Phrase: „unter diesen Umständen (Sorgfaltspflichtverletzung) ist ein Unfall ob-jektiv vorhersehbar“

4. Objektive Zurechnung

Diesen Punkt nennt man m.E. besser Pflichtwidrigkeitszusammenhang.

Gemeint ist die Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg.

Entfällt u.a., wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre oder wenn sich dies nicht ausschließen läßt.

II. RW
III. Schuld
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit

Grüße Steffen
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Missy



Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 13.04.2005 08:55    Titel: Re: Fahrlässigkeit Aufbau Antworten mit Zitat

SteffenG hat folgendes geschrieben:
Hi,

evtl. werden hier die Begriffe durcheinander gebracht. Die Prüfung des fahrlässigen Begehungsdelikts erfordert im Tatbestand (es gibt nur einen objektiven!) folgendes:

I. Tatbestand

1. Erfolgseintritt durch Handlung des Täters

2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Außerachtlassung der Sorgfalt, zu deren Einhaltung der Täter objektiv in der konkreten Situation verpflichtet ist.


Soweit isses mir klar.

Zitat:
3. Objektive Vorhersehbarkeit

Liegt vor, wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung stehen, daß mit ihnen nicht gerechnet zu werden brauchte

Phrase: „unter diesen Umständen (Sorgfaltspflichtverletzung) ist ein Unfall ob-jektiv vorhersehbar“


Das bedeutet aber doch auch, dass die Sorgfaltspflichtverletzung überhaupt kausal für den eingetretenen Erfolg sein muß, sonst steht sie doch erst recht außerhalb aller Lebenserfahrung. Oder bin ich hier grad völlig aufm Holzweg?

Zitat:
4. Objektive Zurechnung

Diesen Punkt nennt man m.E. besser Pflichtwidrigkeitszusammenhang.

Gemeint ist die Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg.

Entfällt u.a., wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre oder wenn sich dies nicht ausschließen läßt.


Wie oben schon gesagt, hier hätten wir dann also nochmal die Kausalität, und 2x Kausalität zu prüfen soll falsch sein (was ich auch einsehen kann). Oder ist das vielmehr so zu verstehen, dass hier nicht geprüft wird, ob das Verhalten des Täters kausal für den Erfolgseintritt war, sondern vielmehr, ob die Tatsache dass das Verhalten des Täters objektiv sorgfaltswidrig war, kausal für den Erfolgseintritt ist?

Zitat:
II. RW
III. Schuld
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit

Grüße Steffen


Danke schon mal für Deine Hilfe Smile

Sry für die Aufregung, aber auch wenn es im Grunde reichen würde hier einfach Punkte nachzubeten, finde ich es wichtig, das richtig verstanden zu haben, weil es oft Fälle gibt, wo man mit der Prüfung nach dem "Kochrezept" nicht weiterkommt.

Gruß Missy
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SteffenG



Anmeldungsdatum: 01.04.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.04.2005 10:11    Titel: Re: Fahrlässigkeit Aufbau Antworten mit Zitat

Hallo,

also die Frage der Kausalität wird nur einmal ganz am Anfang geprüft.

Bei der Frage nach der Vorhersehbarkeit geht es darum, ob überhaupt jemand den Kausalverlauf vorhersehen kann. Sollte das nicht der Fall sein (ganz atypischer Verlauf), war die Tat unvermeidbar. Unvermeidbares Verhalten kann man nicht bestrafen. In der Klausur meist nur ein Satz Wert.

Beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang (oder wegen mir auch objektive Zurechnung) ist es wie beim vorsätzlichen Begehungsdelikt auch: Die vom Täter geschaffene Gefahr muss sich im Erfolgseintritt realisiert haben. Das ist auch keine Frage der Kausalität. Du sollst hier vielmehr einen pflichtgemäßes Alternativverhalten hinzudenken. Wenn der Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Täter sich pflichtgemäß verhalten hätte, hat sich auch nicht die von ihm geschaffene Gefahr realisiert, sondern eine andere.

Steffen
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Missy



Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 13.04.2005 16:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube, jetzt bin ich dabei es zu verstehen, ich hab mir auch noch mal was dazu durchgelesen.

Danke für Deine Hilfe Smile

Gruß Missy
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