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eJura-Community-Forum
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k132258
Anmeldungsdatum: 26.06.2007 Beiträge: 1
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Verfasst am: 26.06.2007 10:38 Titel: Vormerkungsklausur |
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Hallo zusammen,
meine Frage betrifft die aktuelle Klausurlösung aus dem Zivilrecht.
Das erste Testament war doch ein öffentliches Testament.
Das BGB regelt den Widerruf in der Spezialnorm § 2256 BGB.
Warum wird in der Klausur nur auf § 2258 BGB verwiesen?
Wendet man § 2256 an bleibt das erste Testament wirksam. N ist dann der Alleinerbe.
Wer kann mir weiterhelfen? |
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Funk
Anmeldungsdatum: 30.06.2003 Beiträge: 64
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Verfasst am: 28.06.2007 08:50 Titel: |
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Hallo,
der Autor der Klausur bittet mich, Dir folgendes mitzuteilen:
Du gehst irrtümlich davon aus, dass § 2256 BGB eine "Spezialnorm" sei, die allein den Widerruf eines öffentlichen Testaments ermögliche und die Anwendung des 2258 BGB ausschließe. Diese Ansicht verkennt, dass § 2256 BGB nur eine weitere Möglichkeit des Widerrufs für ein öffentliches Testament ermöglicht., die Widerrufsmöglichkeit nach § 2256 aber auch für ein öffentliches Testament gilt. Es ist daher auch bei einem öffentlichen Testament ein Widerruf durch ein späteres Testament möglich. Vgl. dazu Erman/Schmidt, 11. Aufl. 2004, § 2258 Rdnr. 3 a.E.: "Im übrigen kommt es nicht darauf ab, dass das spätere Testament in der gleichen Form errichtet wird wie das erste, so dass auch durch ein eigenhändiges Testament ein öffentliches Testament außer Kraft gesetzt werden kann (BayObLG Rpfleger 1987,59)".
Viele Grüße
Christine Funk |
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