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Nachricht |
k714129
Anmeldungsdatum: 14.04.2005 Beiträge: 15
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Verfasst am: 07.05.2005 03:12 Titel: Abstrakte Normenkontrolle - Entscheidung (Lösung) |
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Station 03, 16. KW (ab 18.04.2005)
Verfahren vor dem BVerfG
in Bearbeitung Abschnitt 01 "Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a GG": Abstrakte Normenkontrolle - Entscheidung (Lösung)
Dort steht:
"(Vergl. zu Kritik an dieser nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber legitimierten Entscheidungsvariante,"
Hier fehlt eine Fundstelle  |
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Funk
Anmeldungsdatum: 30.06.2003 Beiträge: 64
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Verfasst am: 09.05.2005 18:42 Titel: Re: Abstrakte Normenkontrolle - Entscheidung (Lösung) |
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Der zuständige Autor der Lerneinheit bittet mich folgendes mitzuteilen:
Die Aussage
| Zitat: | In seiner Entscheidungspraxis hat sich das BVerfG in der Vergangenheit allerdings öfter erlaubt (arg. e. §§ 31 Abs. 2 S. 3, 79 Abs. 1 BVerfGG), angegriffene Normen lediglich für „verfassungswidrig“ zu erklären. Dies hat zur Folge, dass die Norm grds. nicht mehr angewendet werden darf und die Neuregelung durch den Gesetzgeber abgewartet werden muss.
(Vergl. zu Kritik an dieser nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber legitimierten Entscheidungsvariante, ### |
ist etwas unglücklich formuliert. Besser ist folgendes:
"In seiner Entscheidungspraxis ist das BVerfG gestützt auf §§ 31 Abs. 2 S. 3, 79 Abs. 1 BVerfGG dazu übergegangen, unter bestimmten Voraussetzungen angegriffene Normen nicht für nichtig, sondern lediglich für „unvereinbar mit dem GG“ zu erklären. Zwei Fallgruppen haben sich dafür herausgebildet (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 f.). Zum einen, wenn die Nichtigkeitserklärung und der sich daraus ergebende Zustand eine noch verfassungsfernere Lage schaffen würde (vgl. insbes. die Strafvollzugsentscheidung, BVerfGE 33, 303, 305, 347 f.). Dann kann die Norm bis zum Erlaß einer verfassungsgemäßen Norm grds. in Kraft bleiben und angewandt werden (BVerfGE 37, 217, 261) bzw. auf der Grundlage der bisherigen Praxis grds. weiter gehandelt werden, bis der Gesetzgeber den Fehler korrigiert hat. Die zweite Fallgruppe betrifft vor allem Gleichheitsverstöße, weil dort der Gesetzgeber idR mehrere Möglichkeiten hat, den Verstoß zu beheben (Stichwort: Gewaltenteilung). In diesem Fall kann die Norm nicht mehr angewandt werden und ggf. anhängige Verfahren müssen ausgesetzt werden bis der Gesetzgeber seiner Folgenbeseitigungslast nachgekommen ist (BVerfGE 97, 35, 48 ). Zum ganzen s.a. Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 2004, Rn. 538 ff."
Die Lerneinheit wurde entsprechend abgeändert. |
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