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Abstrakte Normenkontrolle -> Prüfungsmaßstab
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Autor Nachricht
KSchrader



Anmeldungsdatum: 01.10.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.10.2005 14:01    Titel: Abstrakte Normenkontrolle -> Prüfungsmaßstab Antworten mit Zitat

ÖR I Stat. 3
Bei dem Thema Prüfungskompetenz wird dargestellt, dass Landesgesetze nicht am gesamten Bundesrat gemessen werden sondern nur am förmlichen Bundesrecht und anhand des GG. Verlinkt wird dazu Art. 31.
Dort heißt es aber bekanntermaßen: Bundesrecht bricht Landesrecht. Und nicht Bundesgesetze brechen Landesrecht.
Auch verschiedene Kommentare stützen diese Ansicht nicht, sondern gehen davon aus, dass auch Landesgesetze sich an jeglichem Bundesrecht messen lassen müssen, also auch an RVO oder Satzungen.
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Funk



Anmeldungsdatum: 30.06.2003
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 02.11.2005 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Liebe(r) Teilnehmer/in,

Die dort gegebene Antwort lautet genau:
Zitat:
Förmliche Bundesgesetze sind nur am Grundgesetz zu messen. Förmliche Landesgesetze sind am Grundgesetz und an förmlichen Bundesgesetzen zu messen (Art. 31 GG).

Untergesetzliches Landesrecht ist am Grundgesetz und am gesamten Bundesrecht zu messen.
Die Antwort ist falsch. Sie haben recht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2. Prüfungsmaßstab für das Landesrecht ist jedes weitere Bundesrecht und nicht nur förmliche Bundesgesetze. Ich vermute, dass der zweite Satz der Antwort weniger auf den ersten bezogen ist, sondern zum Ausdruck bringen sollte, dass Landesrecht niemals Prüfungsmaßstab ist, vor allem nicht die Landesverfassung. Aber wie dem auch sei, die Antwort kann so jedenfalls nicht stehen bleiben. Wir haben die Lerneinheit geändert. Vielen Dank für den Hinweis!

Beste Grüße
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