I. Verwirklichungsstufen der Vorsatztat
Bei Vorsatztaten sind die Stadien der Vorbereitung,
des Versuchs, der Vollendung und der Beendigung zu
unterscheiden:
·
Die Vorbereitungsphase bezeichnet den Zeitraum
von der Fassung des Tatentschlusses bis unmittelbar vor Beginn der
Tatausführung.
·
Der Versuch ist das begonnene, aber aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Vollendungsstrafbarkeit
geführte Delikt. Jede vollendete Tat muss zwangsläufig als Vorstufe einen
Versuch verwirklicht haben.
·
Vollendet ist eine Straftat, wenn alle Merkmale
des objektiven Tatbestandes erfüllt sind.
·
Die Beendigung ist der tatsächliche Abschluss
des strafrechtlichen Geschehens. Sofern sich Vollendung und Beendigung
unterscheiden, liegt die Beendigung zeitlich später. Mit der Beendigung beginnt
die Verjährung.
II. Der Versuch
als eigenständiger Deliktstypus
Zitat aus dem Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht 2.
Aufl. 2005:
Versuch: Auf Vollendung gerichtete
und begonnene, aber aus objektiven Gründen nicht vollendete Vorsatztat.
Gesetzliche Regelung in §§ 22, 23 StGB.
Strafgrund des Versuchs ist nach der in der Rspr.
vertretenen subjektiven Theorie die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens.
Die in der Lit. herrschende Eindruckstheorie stellt zusätzlich darauf ab, dass
durch die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens das Vertrauen der
Allgemeinheit in die Geltung der Rechtsordnung erschüttert und damit der
Rechtsfrieden beeinträchtigt werden kann.
1) Prüfungsfolge: Vorab ist sicherzustellen, dass
der Täter nicht aus Vollendung des jeweiligen Delikts strafbar ist und dieses
als Versuch unter Strafe gestellt ist.
2) Gründe für die fehlende Vollendungsstrafbarkeit:
- Ein
Merkmal des objektiven Tatbestandes ist aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht verwirklicht (zumeist bleibt der Deliktserfolg aus).
- Es
sind zwar alle speziellen Tatbestandsmerkmale verwirklicht, es fehlt aber
an der Kausalität oder die objektive Zurechnung ist nicht möglich oder es
liegt eine die Vorsatzzurechnung ausschließende wesentliche
Kausalabweichung vor.
- Die
Tat ist vollendet und es greift objektiv ein Rechtfertigungsgrund ein, dem
Täter fehlt aber das erforderliche subjektive Rechtfertigungselement
(str.).
- Die
Tat ist vollendet, es greift auch kein Rechtfertigungsgrund ein, aber nach
Versuchsbeginn ist Schuldunfähigkeit des Täters eingetreten.
3) Strafbarkeit des Versuchs: Verbrechen (i.S.v. §
12 Abs. 1 StGB) sind stets als Versuch strafbar, Vergehen (i.S.v. § 12
Abs. 2 StGB) nur dann, wenn dies im Gesetz, d.h. im Sachzusammenhang des
jeweiligen Delikts, ausdrücklich angeordnet ist (vgl. § 23 Abs. 1 StGB).
4) Deliktsstufen: Wie für alle Straftaten ist auch
beim Versuch die Gliederung in Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und
Schuld gültig. Besonderheiten sind bei der Tatbestandsmäßigkeit zu beachten:
Geprüft wird zuerst der subjektive Tatbestand, der sog. Tatentschluss; erst
nach dessen Bejahung folgt im objektiven Tatbestand die Prüfung des
Versuchsbeginns, das unmittelbare Ansetzen. Das strafrechtliche Spiegelbild zum
Versuchsbeginn ist der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB. Es handelt sich
um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Der verbrechenssystematische Standort
liegt deshalb nach der Schuld.
5) Rechtsfolge des Versuchs: Der Strafrahmen für
den Versuch richtet sich grundsätzlich nach demjenigen für die vollendete Tat.
Innerhalb dessen ist bei der Strafbemessung die Tatsache der Nichtvollendung
strafmildernd zu berücksichtigen.
Nach § 23 Abs. 2 StGB besteht bei tätergünstiger
Gesamtschau aller Tatumstände auch die Möglichkeit einer Strafmilderung durch
Reduzierung des Strafrahmens nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB
(Strafmilderungsgrund). Bei einem grob unverständigen Versuch ist gemäß § 23
Abs. 3 StGB die noch weitergehende Strafrahmenabsenkung des § 49 Abs. 2 StGB
oder sogar ein Absehen von Strafe möglich.
© Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht, 2004
[CD-ROM].
III. Die Unternehmensdelikte
Gewisse Nähe zu den Rechtsfragen, die mit der
Versuchsstrafbarkeit verbunden sind, weisen die Unternehmensdelikte auf.
Hierbei sind echte und unechte Unternehmensdelikte zu unterscheiden.
1) Echte Unternehmensdelikte sind solche, bei
denen der Gesetzgeber durch Verwendung des Verbs „unternehmen“ und dessen
Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB klar stellt, dass schon der Versuch der Tatvollendung
gleich steht z. B. § 307 StGB.
2) Unechte Unternehmensdelikte sind daran zu
erkennen, dass als Tathandlung zwar nicht das Wort „unternehmen“ genannt wird,
stattdessen aber Tätigkeitswörter mit einem finalen Einschlag vorkommen, deren
Auslegung ergibt, dass schon der Versuch für die Tatvollendung genügt.
Beispiel: „Hilfe leisten“ in § 257 Abs. 1 StGB. Hier ergibt die Auslegung, dass eine vollendete Begünstigung
schon dann vorliegt, wenn der Anschlusstäter eine Handlung vornimmt, die nur
(objektiv) geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile der Tat gegen Entziehung zu
sichern. Darauf ob der Erfolg wirklich eingetreten ist, kommt es nicht an.
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