Sie sind eingeloggt als:  Probefahrt (Probefahrt39646) MyHome eJura-Community Urteilsdatenbank Pläne Anmelden Hilfe/FAQ Kontakt/Impressum
Schrift vergrößern/verkleinern

Qualitätssicherung - Fehler melden / Anfrage

 
Hilfe zum Reiseplan Reiseplan minimieren

Schnellsuche

>> Erweiterte Suche
 

Rechtsgebiet

 

Station / Abschnitt

     
Alle Linien im ÜberblickDie wöchentlichen Klausuren
Strafrecht - 28 Stationen

Zu bearbeitende Stationen:

Netzplan (Übersicht über alle Rechtsgebiete)
Linienplan Strafrecht
Letzte unbearbeitete oder nur teilweise bearbeitete Station

Station 08, 22. KW (ab 26.05.2003)

Ihr Standort im Strafrecht

Allgemeiner Teil

Station 08, 22. KW (ab 26.05.2003)

Versuch

in Bearbeitung Abschnitt 01 "Anwendungsbereich, Strafbarkeit und Struktur des Versuchs"
unbearbeitet Abschnitt 02 "Tatentschluss; untauglicher Versuch; Wahndelikt"
unbearbeitet Abschnitt 03 "Unmittelbares Ansetzen: Standardformel und Sonderfälle"
in Bearbeitung Worum geht

Worum geht' s

unbearbeitet Fall / Problem - Bahnhofs-Fall

Fall / Problem: Bahnhofs-Fall

unbearbeitet Online- / Offlineinformationen

Online- / Offlineinformationen

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

Strafgrund des Versuchs

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

Strafbarkeit des Versuchs

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Versuch eines Regelbeispiels

unbearbeitet Lückentest

Unternehmensdelikte

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

Kennzeichen der echten Unternehmensdelikte

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Zum unechten Unternehmensdelikt

unbearbeitet Fall- / Problemlösung

Fall- / Problemlösung

unbearbeitet Quintessenz

Quintessenz

unbearbeitet Vertiefungshinweise

Vertiefungshinweise

 

I. Verwirklichungsstufen der Vorsatztat

Bei Vorsatztaten sind die Stadien der Vorbereitung, des Versuchs, der Vollendung und der Beendigung zu unterscheiden:

·        Die Vorbereitungsphase bezeichnet den Zeitraum von der Fassung des Tatentschlusses bis unmittelbar vor Beginn der Tatausführung.

·        Der Versuch ist das begonnene, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Vollendungsstrafbarkeit geführte Delikt. Jede vollendete Tat muss zwangsläufig als Vorstufe einen Versuch verwirklicht haben.

·        Vollendet ist eine Straftat, wenn alle Merkmale des objektiven Tatbestandes erfüllt sind.

·        Die Beendigung ist der tatsächliche Abschluss des strafrechtlichen Geschehens. Sofern sich Vollendung und Beendigung unterscheiden, liegt die Beendigung zeitlich später. Mit der Beendigung beginnt die Verjährung.

II. Der Versuch  als eigenständiger Deliktstypus

Zitat aus dem Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht 2. Aufl. 2005:

Versuch: Auf Vollendung gerichtete und begonnene, aber aus objektiven Gründen nicht vollendete Vorsatztat. Gesetzliche Regelung in §§ 22, 23 StGB.

Strafgrund des Versuchs ist nach der in der Rspr. vertretenen subjektiven Theorie die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens. Die in der Lit. herrschende Eindruckstheorie stellt zusätzlich darauf ab, dass durch die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltung der Rechtsordnung erschüttert und damit der Rechtsfrieden beeinträchtigt werden kann.

1) Prüfungsfolge: Vorab ist sicherzustellen, dass der Täter nicht aus Vollendung des jeweiligen Delikts strafbar ist und dieses als Versuch unter Strafe gestellt ist.

2) Gründe für die fehlende Vollendungsstrafbarkeit:

  • Ein Merkmal des objektiven Tatbestandes ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwirklicht (zumeist bleibt der Deliktserfolg aus).
  • Es sind zwar alle speziellen Tatbestandsmerkmale verwirklicht, es fehlt aber an der Kausalität oder die objektive Zurechnung ist nicht möglich oder es liegt eine die Vorsatzzurechnung ausschließende wesentliche Kausalabweichung vor.
  • Die Tat ist vollendet und es greift objektiv ein Rechtfertigungsgrund ein, dem Täter fehlt aber das erforderliche subjektive Rechtfertigungselement (str.).
  • Die Tat ist vollendet, es greift auch kein Rechtfertigungsgrund ein, aber nach Versuchsbeginn ist Schuldunfähigkeit des Täters eingetreten.

3) Strafbarkeit des Versuchs: Verbrechen (i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB) sind stets als Versuch strafbar, Vergehen (i.S.v. § 12 Abs. 2 StGB) nur dann, wenn dies im Gesetz, d.h. im Sachzusammenhang des jeweiligen Delikts, ausdrücklich angeordnet ist (vgl. § 23 Abs. 1 StGB).

4) Deliktsstufen: Wie für alle Straftaten ist auch beim Versuch die Gliederung in Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld gültig. Besonderheiten sind bei der Tatbestandsmäßigkeit zu beachten: Geprüft wird zuerst der subjektive Tatbestand, der sog. Tatentschluss; erst nach dessen Bejahung folgt im objektiven Tatbestand die Prüfung des Versuchsbeginns, das unmittelbare Ansetzen. Das strafrechtliche Spiegelbild zum Versuchsbeginn ist der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB. Es handelt sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Der verbrechenssystematische Standort liegt deshalb nach der Schuld.

5) Rechtsfolge des Versuchs: Der Strafrahmen für den Versuch richtet sich grundsätzlich nach demjenigen für die vollendete Tat. Innerhalb dessen ist bei der Strafbemessung die Tatsache der Nichtvollendung strafmildernd zu berücksichtigen.

Nach § 23 Abs. 2 StGB besteht bei tätergünstiger Gesamtschau aller Tatumstände auch die Möglichkeit einer Strafmilderung durch Reduzierung des Strafrahmens nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB (Strafmilderungsgrund). Bei einem grob unverständigen Versuch ist gemäß § 23 Abs. 3 StGB die noch weitergehende Strafrahmenabsenkung des § 49 Abs. 2 StGB oder sogar ein Absehen von Strafe möglich. 

© Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht, 2004 [CD-ROM]. 

III. Die Unternehmensdelikte

Gewisse Nähe zu den Rechtsfragen, die mit der Versuchsstrafbarkeit verbunden sind, weisen die Unternehmensdelikte auf. Hierbei sind echte und unechte Unternehmensdelikte zu unterscheiden.

1) Echte Unternehmensdelikte sind solche, bei denen der Gesetzgeber durch Verwendung des Verbs „unternehmen“ und dessen Legaldefinition in  § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB klar stellt, dass schon der Versuch der Tatvollendung gleich steht z. B. § 307 StGB.

2) Unechte Unternehmensdelikte sind daran zu erkennen, dass als Tathandlung zwar nicht das Wort „unternehmen“ genannt wird, stattdessen aber Tätigkeitswörter mit einem finalen Einschlag vorkommen, deren Auslegung ergibt, dass schon der Versuch für die Tatvollendung genügt.

Beispiel: „Hilfe leisten“ in § 257 Abs. 1 StGB. Hier ergibt die Auslegung, dass eine vollendete Begünstigung schon dann vorliegt, wenn der Anschlusstäter eine Handlung vornimmt, die nur (objektiv) geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile der Tat gegen Entziehung zu sichern. Darauf ob der Erfolg wirklich eingetreten ist, kommt es nicht an.   

 
Beginn der Aufgabenliste Nächste Aufgabe
»Fall / Problem«
Nächste Aufgabe
 
Station 07
»Anstiftung und Beihilfe«
Abschnitt 02
»Tatentschluss; untauglicher Versuch; Wahndelikt«