Der Gesetzgeber erklärt in § 119 Abs. 1 BGB solche
Irrtümer für anfechtungsrelevant, die im Zeitpunkt der Abgabe zu einem
unbewussten – weil irrtumsbedingten – Auseinanderfallen von Geäußertem und dem
Willen führen, den der Erklärende zum Gegenstand seiner Erklärung machen
wollte.
Erklärt der Erklärende im Zeitpunkt der Abgabe der
Willenserklärung aber genau das, was er seinem Partner gegenüber äußern wollte,
kommt eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.
Grundsätzlich sind deshalb Irrtümer, die dem
Erklärenden bei der Willensbildung, also im Vorfeld der Abgabe, unterlaufen,
unbeachtlich. So handelt es sich um einen grds. unbeachtlichen, sog.
Motivirrtum, wenn der Verkäufer eines Kleidungsstücks äußert, „mit diesem werden
Sie bei Ihrem Liebsten bestimmt Erfolg haben“ und dieser Erfolg ausbleibt, weil
„der Liebste“ die Farbe / Form etc. abscheulich findet.
Das Kaufmotiv „Beeindruckung des Liebsten“ ist
rechtlich eben unbeachtlich, weil der Käufer im Zeitpunkt der Abgabe der
Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer nur erklärt: „Ich möchte dieses
Kleidungsstück zu diesem Preis kaufen“.
Zu klären ist deshalb die rechtliche Relevanz solcher
„Vorfeldirrtümer“ außerhalb des § 119 Abs. 1 BGB und ihr Verhältnis zu anderen Rechtsinstituten.
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