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Rechtsgebiet

 

Station / Abschnitt

     
Alle Linien im ÜberblickDie wöchentlichen Klausuren
Zivilrecht I - 44 Stationen

Zu bearbeitende Stationen:

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Linienplan Zivilrecht I
Letzte unbearbeitete oder nur teilweise bearbeitete Station

Station 07, 21. KW (ab 19.05.2003)

Ihr Standort im Zivilrecht I

BGB-AT; Vertragliche Schuldverhältnisse

Station 07, 21. KW (ab 19.05.2003)

Anfechtungsgründe §§ 119 Abs. 2, 120, 123 BGB

in Bearbeitung Abschnitt 01 "Anfechtungsgrund § 119 Abs. 2 BGB"
unbearbeitet Abschnitt 02 "Anfechtungsgrund § 120 BGB"
unbearbeitet Abschnitt 03 "Anfechtungsgrund § 123 BGB"
in Bearbeitung Worum geht

Worum geht' s

unbearbeitet Fall / Problem - Billigst geirrt

Fall / Problem: Billigst geirrt

unbearbeitet Online- / Offlineinformationen

Online- / Offlineinformationen

unbearbeitet Lückentest

§ 119 Abs. 2 BGB – Dogmatische Einordnung

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

§ 119 Abs. 2 BGB – Sachbegriff

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

§ 119 Abs. 2 BGB – Eigenschaftsbegriff I

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

§ 119 Abs. 2 BGB – Eigenschaftsbegriff II

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

§ 119 Abs. 2 BGB – Eigenschaftsbegriff III

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Eigenschaft – Verkehrswesentlichkeit

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

§ 119 Abs. 2 BGB und Gewährleistung

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

§ 119 Abs. 2 BGB und § 242 BGB

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

§ 119 Abs. 2 BGB und Doppelirrtum

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

§ 119 Abs. 2 BGB – Personenbegriff

unbearbeitet Multiple-Choice-Test

Person – Verkehrswesentlichkeit

unbearbeitet Wissens-Check mit Musterantwort

Eigenschaften einer Person – Verkehrswesentlichkeit

unbearbeitet Fall- / Problemlösung

Fall- / Problemlösung

 

Der Gesetzgeber erklärt in § 119 Abs. 1 BGB solche Irrtümer für anfechtungsrelevant, die im Zeitpunkt der Abgabe zu einem unbewussten – weil irrtumsbedingten – Auseinanderfallen von Geäußertem und dem Willen führen, den der Erklärende zum Gegenstand seiner Erklärung machen wollte.

Erklärt der Erklärende im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung aber genau das, was er seinem Partner gegenüber äußern wollte, kommt eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

Grundsätzlich sind deshalb Irrtümer, die dem Erklärenden bei der Willensbildung, also im Vorfeld der Abgabe, unterlaufen, unbeachtlich. So handelt es sich um einen grds. unbeachtlichen, sog. Motivirrtum, wenn der Verkäufer eines Kleidungsstücks äußert, „mit diesem werden Sie bei Ihrem Liebsten bestimmt Erfolg haben“ und dieser Erfolg ausbleibt, weil „der Liebste“ die Farbe / Form etc. abscheulich findet.

Das Kaufmotiv „Beeindruckung des Liebsten“ ist rechtlich eben unbeachtlich, weil der Käufer im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer nur erklärt: „Ich möchte dieses Kleidungsstück zu diesem Preis kaufen“.

Zu klären ist deshalb die rechtliche Relevanz solcher „Vorfeldirrtümer“ außerhalb des § 119 Abs. 1 BGB und ihr Verhältnis zu anderen Rechtsinstituten.

 
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Station 06
»Nichtigkeit des Vertrages gem. §§ 138, 142 Abs. 1 BGB, Anfechtungsgrund § 119 Abs. 1 BGB«
Abschnitt 02
»Anfechtungsgrund § 120 BGB«